CPA gewinnt Verwaltungsstreit in zweiter Instanz im Zusammenhang mit Markenlöschungsstreitigkeiten
Die China Patent Agent (H.K.) Ltd. (CPA) vertrat kürzlich ihre Mandantin erfolgreich in einem Verwaltungsstreit in zweiter Instanz im Zusammenhang mit Streitigkeiten über die Entscheidung zur Markenlöschung. Das Gericht zweiter Instanz folgte der Argumentation unseres Prozessteams und entschied, dass die strittige Marke nicht wirksam genutzt wird. Damit hob es das erstinstanzliche Urteil auf und ordnete die Löschung der Marke an.
Die strittige Marke war in diesem Fall für die Verwendung im Bereich „Verkaufsförderung für Dritte“ in Klasse 35 registriert, ein seit langem in der Branche diskutiertes und kontroverses Thema. In diesem Zusammenhang enthalten die Richtlinien des Obersten Volksgerichts Peking für die Entscheidung von Verwaltungsfällen im Zusammenhang mit der Erteilung und Bestätigung von Markenrechten Bestimmungen, die Markennutzungsverhalten auflisten, das als „Verkaufsförderung für Dritte“ gelten kann. Die Richtlinien für die Beantragung und Nutzung von Dienstleistungsmarken der Klasse 35 wurden von der Nationalen Behörde für geistiges Eigentum Chinas (CNIPA) herausgegeben, um die ursprüngliche Absicht der „Verkaufsförderung für Dritte“ und deren Abgrenzung zu anderen Dienstleistungen zu klären.
Im vorliegenden Fall ist der Markeninhaber ein autorisierter Händler einer bekannten Mobiltelefonmarke, der ein Ladengeschäft betreibt, in dem Mobiltelefone und Ersatzteile über seinen Markenlizenznehmer verkauft werden. Der Lizenznehmer hat über seinen offiziellen WeChat-Account Werbeartikel zu den besagten Waren veröffentlicht. Einer der Streitpunkte in diesem Fall ist, ob die WeChat-Werbeartikel „Verkaufsförderung für Dritte“ im Sinne des Markenrechts darstellen.
Das Prozessteam von CPA erläuterte anhand von Gesetzen und Vorschriften sowie früheren Fällen die Unterschiede zwischen „Verkaufsförderung für Dritte“ und „allgemeinem Vertrieb“ und wies darauf hin, dass zwischen Markeninhaber und Lizenznehmer keine Vereinbarung über Verkaufsförderungsleistungen mit dem Mobilfunkmarkeninhaber besteht und auch keine Gebühren für solche Leistungen anfallen. Unsere Prozessanwälte betonten zudem, dass das Eigentum an den betreffenden Waren bereits mit dem Kauf der Waren vom Mobilfunkmarkeninhaber und deren Bezahlung im Wesentlichen übertragen wurde. Daher stellt das Posten von Werbeartikeln auf WeChat durch den Lizenznehmer keine Verkaufsförderung für „Dritte“ dar. Das Gericht zweiter Instanz folgte der Argumentation unseres Prozessteams und stellte fest, dass das besagte Verhalten des Lizenznehmers der Verkaufsförderung für eigene Waren und somit keiner „Verkaufsförderung für Dritte“ im Sinne des Markenrechts entspricht.
In diesem Verfahren zur Löschung einer Marke nutzte das Prozessteam von CPA seine juristische Expertise und fundierte praktische Erfahrung voll aus, um die Interessen unseres Mandanten zu wahren.